Notbetreuung
Sollte eine Notbetreuung erforderlich sein, können sich die Eltern unserer Löfflerschüler jederzeit per an die Schulleiterin wenden. Antragsformulare und Voraussetzungen zur Notbetreuung finden Sie auf dieser Seite.
Gestaltung der Notbetreuung 6:00 bis 16:00
In der Zeit von 6:00 bis 8:00 Uhr werden die Schüler von Erziehern betreut.
Anschließend finden bis 12 Uhr drei Lernphasen von ca. 45 min statt. Dies ist aber KEIN Unterricht, wie in Zeiten vor Corona. Die Kinder erhalten die Möglichkeit, an ihrem mitgebrachten Wochenplan zu arbeiten. Da auch in diesen Phasen die Abstandsregelung gilt, können sich die Lehrerinnen nicht neben ihr Kind setzen, es zum Lernen anleiten oder Sachverhalte erklären. Während des Aufenthaltes im Klassenraum darf der Mundschutz abgesetzt werden. Die Bearbeitung von digitalen Lernaufgaben ist derzeit in der Schule noch nicht möglich.
Am Nachmittag erfolgt die Betreuung bis 16 Uhr durch die Erzieher. Auch hier gelten die Abstandsregelung und die Mundschutzpflicht innerhalb des Schulgebäudes und außerhalb der Klassenräume.
Bitte geben Sie Ihrem Kind in die Notbetreuung mit:
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Vollständige Schulmaterialien (inkl. Wochenpläne)
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Frühstück und Mittagessen (ggf. bei Enjoy bestellen)
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Mund- Nasenschutz, inkl. Aufbewahrungsmöglichkeit für die Zeit im Klassenraum
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Essen und Trinken
Voraussetzungen zur Teilnahme an der Notbetreuung
Für einen eng begrenzten Kreis von Kindern findet eine Notbetreuung statt. Über die Aufnahme in die Notbetreuung entscheidet die Schulleiterin.
Von der Notbetreuung erfasste Kinder
Folgende Kinder dürfen an der Notbetreuung in der Löfflerschule teilnehmen:
Gruppe A+
- Kinder, bei denen ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung von Kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist oder
Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden.
Gruppe A (Bitte Antrag mit Arbeitgeber- Bescheinigung beider Sorgeberechtigter vorlegen)
- Kinder von Eltern, die im medizinischen, pflegerischen Bereich oder in Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit arbeiten, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.
Gruppe B (Bitte Antrag mit Arbeitgeber- Bescheinigung beider Sorgeberechtigter vorlegen)
- Kinder von Eltern, die in ausführenden Hinweisen genannten definierten Bereichen der sog. kritischen Infrastruktur arbeiten und dort unabkömmlich sind, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.
- Kinder von Eltern, die als pädagogisches Personal in Schulen oder Kindertageseinrichtungen arbeiten und dort in der Präsenzbeschulung oder Notbetreuung eingesetzt sind, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.
- Kinder von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden oder Studierenden sowie Anwärterinnen und Anwärtern, die wieder am Präsenzunterricht teilnehmen. Auch hier ist die Voraussetzung, dass auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.
Gruppe C
− Kinder, deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes angezeigt ist.
Kinder werden nur betreut, wenn die Eltern glaubhaft erklären, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist (entfällt bei Gruppe C). Abgesehen von Gruppe A+ und Gruppe C ist eine Betreuung deshalb nur möglich, wenn beide Elternteile zur Gruppe A oder B gehören.
Für folgende Kinder besteht ein Betretensverbot der Löfflerschule, auch wenn sie zu den o.g. Gruppen zählen:
- mit dem Corona-Virus Infizierte
- Personen mit direktem Kontakt zu an COVID-19 Erkrankten oder mit Corona Infizierten in den ersten 14 Tagen nach dem Kontakt
- Reiserückkehrer aus dem Ausland nach RKI in den ersten 14 Tagen nach der Rückkehr
- Personen mit allgemeinen Erkältungssymptomen, solange die Symptome andauern
Die Kostenerstattung der Hortbeiträge greift nicht für Eltern, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Bitte senden Sie den Antrag auf Notbetreuung per E-Mail an Frau Friedrich über
Antragsformular (Stand 23.04.2020)
Arbeitgeberbescheinigung für beide Sorgeberechtigten notwendig
Datenschutzerklärung zur Notbetreuung (Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO)